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Alexandre B.
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Thierry R.
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Joe F.
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Florent T.
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Wir beantworten Ihre Fragen

Ja, es ist durchaus möglich, mehrere dritte Säulen pro Person zu haben, allerdings ist es nicht möglich, jedes Jahr mehr als den Höchstbetrag für den Steuerabzug in Ihre gebundene dritte Säule (3A) einzuzahlen. Es gibt jedoch keine Obergrenze für die freie dritte Säule (3b).
Es gibt keinen Mindestbetrag, allerdings verlangen die Versicherungsgesellschaften in der Regel, dass die Prämie mindestens CHF 100 beträgt - es ist also möglich, eine dritte Säule mit CHF 100 pro Jahr zu bilden, vorausgesetzt, Sie zahlen die Prämie jährlich auf einmal ein. Bei der freien dritten Säule (3b) gibt es keine Begrenzung der maximalen Einzahlung, bei der gebundenen dritten Säule (3a) hingegen ist die maximale Höhe der zulässigen Steuerabzüge je nach Ihrer Situation begrenzt (CHF 6'883.- pro Jahr für einen Arbeitnehmer und CHF 34'416.- pro Jahr für einen Selbstständigen).
Die Säule 3a ist eine private Altersvorsorge. Sie richtet sich an alle erwerbstätigen Personen über 18 Jahre, deren Einkommen AHV-pflichtig ist. Durch Ihre Einzahlungen sparen Sie jedes Jahr Steuern. So bauen Sie ein Kapital für Ihren Ruhestand auf.
Wie die Säule 3a ist auch die Säule 3b Teil der privaten Vorsorge. Im Gegensatz zur Säule 3a ist die Säule 3b nicht an den Ruhestand gebunden, sondern kann auch für mittel- oder langfristige Sparziele genutzt werden. Deshalb wird sie auch als freie oder ungebundene Vorsorge bezeichnet. Die für die Säule 3b vorgesehenen Gelder können frei investiert werden, z. B. über ein professionelles Vermögensverwaltungsmandat.
Ja, für die freie dritte Säule (3B), aber es gibt einige Einschränkungen für die gebundene dritte Säule (3A). Die Begünstigten sind in erster Linie der Ehepartner und die Nachkommen, erst danach können Sie die Begünstigungsklausel variieren.
Ja, aber das hat Folgen für Ihre dritte Säule. Wenn Sie die Höhe Ihrer Prämien senken, wird auch das garantierte Kapital entsprechend reduziert. Überlegen Sie sich also gut, wie viel Sie einzahlen können, bevor Sie eine 3. Säule abschliessen. Wenn Sie Ihre Prämien erhöhen, kann die Versicherungsgesellschaft den technischen Zinssatz Ihres Vertrags ändern (in der Regel nach unten).
Ein Vorbezug der Säule 3a ist unter folgenden Ausnahmen möglich: zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Rückzahlung einer Hypothek; bei einem Einkauf in eine andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung; bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; bei endgültigem Verlassen der Schweiz; bei Invalidität oder Tod.
Im Todesfall wird das Kapital der Säule 3a gemäss der gesetzlich festgelegten Begünstigtenordnung (Art. 2 BVV3) ausbezahlt. Das Vorsorgeguthaben ist keine Erbschaftsleistung und gehört somit nicht zum Nachlass. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit unserem Kundendienst auf.

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